Eingabehilfen öffnen

Zum Hauptinhalt springen

Beratungsbesuche

zur Qualitätssicherung nach § 37.3 SGB XI

Allgemein

Zur Qualitätssicherung der Pflege durch Angehörige finden regelmäßige Beratungen statt. Lassen sich Pflegebedürftige durch Angehörige in der eigenen häuslichen Umgebung pflegen, können sie dafür von der Pflegekasse Pflegegeld erhalten (§ 45a SGB XI). Damit dabei trotzdem eine Qualitätssicherung stattfindet, findet ein obligatorischer Pflegebesuch durch einen Pflegedienst statt.

Folgende Beratungen stehen im Vordergrund

  • Bedarf und Beschaffung von Pflegehilfsmitteln (z. B.technische Hilfsmittel, Pflegeverbrauchsmittel)
  • Hebe- und Lagerungstechniken
  • Rehabilitationsmaßnahmen
  • Pflegegerechtigkeit Wohnraum
  • Einordnung Pflegegrad
  • Praktische Tipps zur aktuellen Alltagssituation der Pflegeperson
  • Weitere Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Hilfe, durch zum Beispiel Verhinderungspflege

Häufigkeit der Beratungsbesuche nach § 37.3

  • bei Pflegegrad 2 und 3: mindestens 1 x halbjährlich
  • bei Pflegegrad 4 und 5: mindestens 1 x vierteljährlich

Wer trägt die Kosten für diese Beratungsbesuche?

Diese Besuche werden von Pflegediensten nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung / Pflegekasse) abgerechnet. Die Beratungsbesuche und -gespräche sollen der pflegenden Person pflegefachliche Unterstützung bieten, um so die Qualität für die häusliche Pflege zu gewährleisten.
Die Beratungsbesuche können von den Pflegediensten direkt mit der jeweiligen Pflegekasse abgerechnet werden.


Nutzen Sie diesen Vorteil und vereinbaren Sie einen Termin

Ihre Ansprechpartnerin für Beratungsbesuche

Frau Katrin Volgmann-Röchert
Pflegedienstleitung (ambulant)

Telefon: 038294 - 167 53-0
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Pflegeteam Ostseeland
Am Markt 10-11
18233 Neubukow