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Beratungsbesuche

ALLGEMEIN

Zur Qualitätssicherung der Pflege durch Angehörige finden regelmäßige Beratungen statt. Lassen sich Pflegebedürftige durch Angehörige in der eigenen häuslichen Umgebung pflegen, können sie dafür von der Pflegekasse Pflegegeld erhalten (§ 45a SGB XI). Damit dabei trotzdem eine Qualitätssicherung stattfindet, findet ein obligatorischer Pflegebesuch durch einen Pflegedienst statt.

Diese Besuche werden von Pflegediensten nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung / Pflegekasse) abgerechnet. Die Beratungsbesuche und -gespräche sollen der pflegenden Person pflegefachliche Unterstützung bieten, um so die Qualität für die häusliche Pflege zu gewährleisten.

FOLGENDE BERATUNGSTHEMEN STEHEN IM VORDERGRUND

  • Bedarf und Beschaffung von Pflegehilfsmitteln (z. B.technische Hilfsmittel, Pflegeverbrauchsmittel)
  • Hebe- und Lagerungstechniken
  • Rehabilitationsmaßnahmen
  • Pflegegerechtigkeit Wohnraum
  • Einordnung Pflegegrad
  • Praktische Tipps zur aktuellen Alltagssituation der Pflegeperson
  • Weitere Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Hilfe, durch zum Beispiel Verhinderungspflege

HÄUFIGKEIT DER BERATUNGSBESUCHE NACH § 37.3

  • bei Pflegegrad 2 und 3: mindestens 1 x halbjährlich
  • bei Pflegegrad 4 und 5: mindestens 1 x vierteljährlich

WER TRÄGT DIE KOSTEN FÜR DIE BERATUNGSBESUCHE DER PFLEGEBEDÜRFTIGEN?

Die Kosten für die Beratung wird je nach Versichertem von der gesetzlichen Pflegekasse bzw. von der Privatversicherung übernommen, bei Beihilfeberechtigten entsprechend von den Beihilfefestsetzungsstellen.

MIT WEM KANN DER PFLEGEDIENST DIESE BESUCHE VON PFLEGEBEDÜRFTIGEN ABRECHNEN?

Die Beratungsbesuche können von den Pflegediensten direkt mit der jeweiligen Pflegekasse abgerechnet werden.

So werden Qualitätssicherungsbesuche nach § 37.3 SGB XI abgerechnet

Ihre Ansprechpartnerin für Beratungsbesuche

Frau Katrin Volgmann-Röchert
Pflegedienstleitung (ambulant)

Telefon: 038294 - 167 53-0
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Pflegeteam Ostseeland
Amtsgarten 18-20
18233 Neubukow
Telefon: 038294 -98 98 98
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